1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bis zum 30. Juni sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung und wird beim Beklagten, dem Finanzamt D, zur Einkommensteuer veranlagt, Sie erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 02.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2012 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.
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