FG München - Gerichtsbescheid vom 13.08.2013
5 K 380/12
Normen:
FGO § 65; FGO § 155; ZPO § 294;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 346

Wiedereinsetzung Krankheit muss schwer sein ein Prozessbevollmächtigter muss Vorsorge in der Büroorganisation treffen

FG München, Gerichtsbescheid vom 13.08.2013 - Aktenzeichen 5 K 380/12

DRsp Nr. 2013/20511

Wiedereinsetzung Krankheit muss schwer sein ein Prozessbevollmächtigter muss Vorsorge in der Büroorganisation treffen

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis wegen Krankheit (hier: Traumatisierung nach Raubüberfall auf Urlaubsreise) kann nur gewährt werden, wenn die Krankheit so schwer ist, dass es nachweislich unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen. 2. Handelt es sich um eine Krankheit eines Prozessbevollmächtigten, so ist dieser verpflichtet, durch eine geeignete Büroorganisation Vorsorge für den Fall einer Erkrankung zu treffen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 65; FGO § 155; ZPO § 294;

Gründe:

I.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bis zum 30. Juni sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung und wird beim Beklagten, dem Finanzamt D, zur Einkommensteuer veranlagt, Sie erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 02.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2012 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.