FG Hamburg - Urteil vom 18.09.2002
II 443/01
Normen:
AO § 110 Abs. 3 ;

Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres wegen höherer Gewalt bei Prozessunfähigkeit des steuerlichen Beraters?

FG Hamburg, Urteil vom 18.09.2002 - Aktenzeichen II 443/01

DRsp Nr. 2003/6616

Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres wegen höherer Gewalt bei Prozessunfähigkeit des steuerlichen Beraters?

Die Prozessunfähigkeit des steuerlichen Beraters während der Einspruchs- und Wiedereinsetzungsfrist rechtfertigt keine Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres wegen höherer Gewalt (§ 110 Abs. 3 AO), wenn dem Steuerpflichtigen die steuerlichen Folgen bekannt waren und er während der Jahresfrist von einem weiteren Angehörigen der steuerberatenden Berufe auch in der betreffenden steuerlichen Angelegenheit vertreten wurde.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in formaler Hinsicht darüber, ob der Klägerin wegen Versäumnis der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Materiell-rechtlich ist zwischen den Beteiligten streitig, ob Aufwendungen der Klägerin für Beratungsleistungen ihres Geschäftsführers verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1992 errichtete GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM. Ihr Geschäftsgegenstand ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit ...Maschinen. Aufgrund der von der Klägerin abgegebenen Steuererklärungen ging der Beklagte in den ursprünglich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) erlassenen Körperschaftsteuerbescheiden für die Streitjahre von folgendem Jahresüberschuss aus: