Der Senat verwarf die Revision des Antragstellers, Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Beschluss vom 2. Februar 2000 als unzulässig mit der Begründung, der Kläger habe sein Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet; ihm sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist weder Wiedereinsetzungsgründe noch Revisionsgründe vorgetragen habe.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2000 beantragte der Kläger persönlich, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist zu gewähren; ferner trägt er vor, aus welchen Gründen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist seiner Ansicht nach unverschuldet gewesen sei.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen.
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