FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.03.2004
2 K 1072/03
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 § 47 Abs. 1 ;

Wiedereinsetzung; Organisationsverschulden bei Faxübersendung durch Lehrling; Vergütung von Mineralölsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 2 K 1072/03

DRsp Nr. 2004/12274

Wiedereinsetzung; Organisationsverschulden bei Faxübersendung durch Lehrling; Vergütung von Mineralölsteuer

Wiedereinsetzung kann wegen eines Organisationsverschuldens nicht gewährt werden, wenn sich die organisatorischen Vorkehrungen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten auch im Falle des Heraussuchens der Empfänger-Faxnummer durch einen Lehrling und Absenden des Faxes nach 18 Uhr am Tage des Fristablaufs darauf beschränken, den Sendebericht zu kontrollieren und beim Empfänger telefonisch den Eingang des Schriftsatzes zu kontrollieren, ohne jedoch die Richtigkeit der Empfänger-Faxnummer zu überprüfen. Nach Ende der beim Empfänger üblichen Bürozeit ist nämlich eine telefonische Kontrolle des Faxeingangs regelmäßig nicht mehr möglich, so dass für solche Fälle andere organisatorische Vorkehrungen erforderlich wären.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 § 47 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten (HZA) die Vergütung von Mineralölsteuer in Höhe von 32.388,30 EUR (= 63.346 DM) wegen eines erlittenen Zahlungsausfalls.