BFH - Beschluss vom 27.01.2003
II B 111/01
Normen:
FGO §§ 56 62a 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 791

Wiedereinsetzung; PKH-Antrag eines nicht postulationsfähigen Klägers

BFH, Beschluss vom 27.01.2003 - Aktenzeichen II B 111/01

DRsp Nr. 2003/6110

Wiedereinsetzung; PKH-Antrag eines nicht postulationsfähigen Klägers

Nach Ablehnung des PKH-Antrags eines nicht postulationsfähigen Klägers kommt eine Nachholung der Beschwerde durch einen postulationsfähigen Vertreter unter gleichzeitiger Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

FGO §§ 56 62a 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.