BFH - Beschluss vom 23.10.2002
IX R 24/01
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 198

Wiedereinsetzung; Postausgangsbuch - fehlende Eintragung

BFH, Beschluss vom 23.10.2002 - Aktenzeichen IX R 24/01

DRsp Nr. 2003/1421

Wiedereinsetzung; Postausgangsbuch - fehlende Eintragung

1. Zu den Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch.2. Eine anwaltliche Versicherung allein reicht für die Glaubhaftmachung selbst dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben.3. Der in Kopie vorgelegte Absendevermerk des Prozessbevollmächtigten auf der Aktenausfertigung des Antrags auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist reicht als anwaltliche Versicherung zur Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung des Antrags nicht aus, wenn die Eintragung im Postausgangsbuch über die Absendung des Schriftstücks fehlt.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1201 veröffentlichten Urteil abgewiesen.