BFH, Beschluss vom 15.05.2003 - Aktenzeichen VII B 246/02
DRsp Nr. 2003/9200
Wiedereinsetzung; Postausgangsbuch
Wird der Wiedereinsetzungsantrag darauf gestützt, der nach Fristablauf eingegangene Schriftsatz sei rechtzeitig abgesandt worden, so muss der Absendevorgang näher dargelegt werden. Dazu muss im Einzelnen genau geschildert werden, welche Person zu welcher Zeit, in welcher Weise den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, zur Post gegeben hat. Die bloße Vorlage des betreffenden Auszugs aus dem Postausgangsbuch genügt nicht.