BFH - Beschluss vom 07.07.2003
II B 5/03
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1440

Wiedereinsetzung; Postausgangskontrolle des FA

BFH, Beschluss vom 07.07.2003 - Aktenzeichen II B 5/03

DRsp Nr. 2003/11962

Wiedereinsetzung; Postausgangskontrolle des FA

1. Bei Beurteilung der Frage, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten die gleichen Maßstäbe, wie sie von der Rspr. für ein Wiedereinsetzungsgesuch des Stpfl. entwickelt worden sind. Danach ist auch eine Behörde zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet.2. Die Postausgangskontrolle, d. h. die Kontrolle der tatsächlichen Übergabe des Schriftstücks an die Post, muss durch jemanden erfolgen, der den gesamten Bearbeitungsvorgang überwachen kann. Die einfache Zuleitung oder kommentarlose Übergabe des jeweiligen Schriftstücks an die amtsinterne Postausgangsstelle reicht hierfür nicht aus. Vielmehr muss derjenige, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war, die mit der Absendung beauftragte Poststelle auf die Frist und die Wichtigkeit des Schriftstückes hinweisen.3. Unterbleibt ein solcher Hinweis und findet nur eine Kontrolle der Übergabe des Poststücks an die Postausgangsstelle statt, genügt dies nicht, um bei einer Fristversäumnis mangels Organisationsverschuldens Nachsicht gewähren zu können.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe: