BFH - Beschluss vom 08.11.2006
VII R 20/06
Normen:
FGO § 56 § 120 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 469
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1398/04

Wiedereinsetzung; Revisionsbegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 08.11.2006 - Aktenzeichen VII R 20/06

DRsp Nr. 2007/2472

Wiedereinsetzung; Revisionsbegründungsfrist

1. Der Vortrag eines Prozessbevollmächtigten, dass die Revisionsbegründungsfrist aufgrund eines Versehens eines Büroangestellten nicht oder unzutreffend im Kalender eingetragen worden ist, ist unvollständig, wenn nicht zugleich innerhalb der insoweit vorgeschriebene Begründungsfrist konkrete Angaben gemacht werden, wie die Fristenkontrolle im Büro im Einzelnen organisiert ist und durch welche organisatorischen Maßnahmen die ordnungsgemäße Überwachung der Frist unter normalen Umständen gewährleistet ist.2. Es ist unerlässlich, dass ein Fristenkontrollbuch (Fristenkalender) oder eine vergleichbare Einrichtung zur Wahrung von Fristen geführt wird. Darin muss der Fristablauf für jede einzelne Sache vermerkt seien.3. Die Einhaltung der laufenden Fristen muss durch tägliche Einsichtnahme im Fristenkalender gesichert werden.

Normenkette:

FGO § 56 § 120 Abs. 2 ;

Gründe: