I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit welcher der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sich gegen die Rückforderung des ihm ausbezahlten Kindergeldes für seine Töchter P und C wendet und zugleich die Festsetzung von Kindergeld und Auszahlung an ihn für die Zeit ab Juni 2003 begehrt, als unbegründet ab.
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