BFH, Urteil vom 24.01.2002 - Aktenzeichen III R 5/01
DRsp Nr. 2002/4816
Wiedereinsetzung; überlange Postlaufzeit
1. Werden die üblichen Postlaufzeiten überschritten, darf das dem Bürger, der hierauf keinen Einfluss hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden. Das gilt auch dann, wenn die überlange Postlaufzeit eine beim unzuständigen Gericht abgegebene Rechtsmittelschrift betrifft.2. Kosten für ein Wiederaufnahmeverfahren eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten nahen Angehörigen sind grds. nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Gründe:
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