BFH - Beschluss vom 28.08.2002
I B 26/02
Normen:
FGO §§ 56 116 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 67

Wiedereinsetzung; unzutreffende Rechtsmitteleinlegung beim FG

BFH, Beschluss vom 28.08.2002 - Aktenzeichen I B 26/02

DRsp Nr. 2002/17421

Wiedereinsetzung; unzutreffende Rechtsmitteleinlegung beim FG

Wird eine NZB trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung nicht beim BFH sondern beim FG eingelegt, trägt der Beschwerdeführer das Risiko des verspäteten Eingangs der Beschwerde beim BFH.

Normenkette:

FGO §§ 56 116 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist verfristet und war daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Diese Frist ist vorliegend am 4. Februar 2002 abgelaufen, die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist (übermittelt durch Telefax des Finanzgerichts --FG--) am 5. Februar 2002 und damit verspätet beim BFH eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) war den Klägern nicht zu gewähren. Sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten; das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten müssen sie sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).