Die Beschwerde ist verfristet und war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Diese Frist ist vorliegend am 4. Februar 2002 abgelaufen, die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist (übermittelt durch Telefax des Finanzgerichts --FG--) am 5. Februar 2002 und damit verspätet beim BFH eingegangen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) war den Klägern nicht zu gewähren. Sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten; das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten müssen sie sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|