BFH - Beschluss vom 29.03.2005
VI B 198/04
Normen:
FGO § 56 § 62 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1349
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3115/04

Wiedereinsetzung: Verhinderung eines Sozietätsmitglieds

BFH, Beschluss vom 29.03.2005 - Aktenzeichen VI B 198/04

DRsp Nr. 2005/7848

Wiedereinsetzung: Verhinderung eines Sozietätsmitglieds

1. Einer Partei, die einer Steuerberatersozietät ein Mandat überträgt, erteilt den Vertretungsauftrag im Zweifel allen der Sozietät angehörigen Steuerberatern. Demnach sind alle der Sozietät angehörenden Mitglieder regelmäßig bevollmächtigt.2. Ist ein Mitglied der Sozietät verhindert, ist sicherzustellen, dass die anderen Sozietätsmitglieder die erforderlichen (fristwahrenden) Maßnahmen ergreifen.

Normenkette:

FGO § 56 § 62 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig; sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begründet worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) wegen Versäumung dieser Frist ist nicht zu gewähren. Denn dem Kläger ist das Verschulden der Sozietät A & B, die er laut Vollmacht vom 14. Dezember 2004 als Bevollmächtigte bestellt hatte, wie eigenes Verschulden anzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).