Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig; sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begründet worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) wegen Versäumung dieser Frist ist nicht zu gewähren. Denn dem Kläger ist das Verschulden der Sozietät A & B, die er laut Vollmacht vom 14. Dezember 2004 als Bevollmächtigte bestellt hatte, wie eigenes Verschulden anzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).
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