BFH - Beschluss vom 13.01.2004
VII B 127/03
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 655
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 553/2000

Wiedereinsetzung: Verlust eines Schriftstücks bei der Postbeförderung

BFH, Beschluss vom 13.01.2004 - Aktenzeichen VII B 127/03

DRsp Nr. 2004/2303

Wiedereinsetzung: Verlust eines Schriftstücks bei der Postbeförderung

1. Bei Berufung auf den Verlust eines Schriftsatzes bei der Postbeförderung sind die Tatsachen, auf denen sich die rechtzeitige Absendung bzw. Aufgabe zur Post ergibt, detailliert anzugeben. Dazu gehört nicht nur die Bezeichnung der Versendungsart, sondern auch die Darlegung, zu welchem Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Briefumschlag mit dem betreffenden Schriftsatz von welcher Person und auf welche Weise (Abgabe beim Postamt oder Einwurf in einen bestimmten Postbriefkasten) zur Post aufgegeben worden ist.2. Bei Prozessbevollmächtigten ist außerdem die Schilderung der Fristenkontrolle sowie der Postausgangskontrollen nach Art und Umfang erforderlich. Diese Angaben sind glaubhaft zu machen.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Haftung für Steuerschulden abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. Januar 2003 zugestellt.