BFH - Beschluss vom 24.06.2002
IX R 38/01
Normen:
FGO §§ 56 120 Abs. 2 ;

Wiedereinsetzung; Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 24.06.2002 - Aktenzeichen IX R 38/01

DRsp Nr. 2002/12740

Wiedereinsetzung; Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

1. Jedes Verschulden - auch einfache Fahrlässigkeit - schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.2. Der Beteiligte muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.3. Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter auf ein Büroversehen, muss er darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt.4. Wird das nicht zu vertretende Büroversehen darauf gestützt, dass die Frist zur Begründung der Revision nicht Fristenkontrollbuch eingetragen wurde, so ist der Vortrag insoweit unschlüssig, als dann jedenfalls die zweimonatige Revisionsbegründungsfrist dort hätte eingetragen werden müssen.

Normenkette:

FGO §§ 56 120 Abs. 2 ;

Gründe: