BFH - Beschluss vom 15.10.2002
IX R 47/02
Normen:
FGO § 56 § 120 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 78

Wiedereinsetzung; Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 15.10.2002 - Aktenzeichen IX R 47/02

DRsp Nr. 2002/17975

Wiedereinsetzung; Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

Ist ein Prozessbevollmächtigter nach seiner Entlassung aus einer Rehabilitationsklinik zumindest eingeschränkt arbeitsfähig und verbleiben noch 6 Tage bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, so ist die Versäumung der Revisionsfrist nicht unverschuldet, weil er bei gehöriger Sorgfalt vor Fristablauf zumindest einen Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist hätte stellen können.

Normenkette:

FGO § 56 § 120 ;

Gründe:

I. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 16. Juli 2002 zugestellt. Am 27. Juli 2002 musste er sich plötzlich und unerwartet einer Herzoperation unterziehen. Am 10. September 2002 wurde er aus dem Rehabilitationskrankenhaus entlassen. Danach war er, wie aus dem eingereichten ärztlichen Attest hervorgeht, eingeschränkt arbeitsfähig. Mit einem an das FG gerichteten Schreiben vom 13. September 2002 bat er darum, die Revision an den Bundesfinanzhof weiterzuleiten und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er kündigte an, die liegengebliebenen Arbeiten schnellstmöglich zu erledigen. Mit Schreiben vom 27. September 2002 teilte er mit, die Begründung der Revision könne erst zum 31. Oktober 2002 erfolgen.