Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zur Vorlage der Prozessvollmacht gesetzten Ausschlussfrist zu gewähren sei.
Die vom Vorsitzenden des Spruchkörpers gesetzte Ausschlussfrist lief am 30. Juli 2000 ab. Die mit Schriftsatz vom 28. Juli 2000 eingereichte, am 24. Mai 2000 ausgestellte Prozessvollmacht des Klägers ging am 1. August 2000 beim FG ein; sie wurde nach den Feststellungen des FG in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen.
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