Streitig ist, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren ist.
Die geschiedene Klägerin erzielte in den Streitjahren als Journalistin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In 2000 und 2001 gingen beim beklagten Finanzamt (FA) Kontrollmitteilungen ein, wonach die Klägerin folgende Honorare erhalten hat:
1994: Honorare incl. Umsatzsteuer und Auslagenersatz in Höhe von 82.688,80 DM
1999: Honorare in Höhe von 350 DM
2000: Honorare in Höhe von brutto 39.846 DM.
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