Die Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Der Beschwerdeführer muß dartun, daß die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage im Interesse der Fortbildung und einheitlichen Anwendung des Rechts geklärt werden müsse (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1991 II B 47/91, BFHE 166, 302, BStBl II 1992, 348). Wenn die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage nicht offenkundig ist, muß in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch schlüssig und substantiiert dargelegt werden, daß die Rechtsfrage im Streitfall klärbar ist (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 220).
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