FG München - Urteil vom 03.06.2003
6 K 248/03
Normen:
AO (1977) § 108 ; AO (1977) § 122 Abs. 2 ; FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 56 ;

Wiedereinsetzung, wenn Adressat der Klage in einem Begleitschreiben falsch bezeichnet ist

FG München, Urteil vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 6 K 248/03

DRsp Nr. 2003/9354

Wiedereinsetzung, wenn Adressat der Klage in einem Begleitschreiben falsch bezeichnet ist

Veranlaßt der Berufsträger bei einer Steuerberatungs-GmbH zu einer richtig adsressierten Klage ein Begleitschreiben, das von ihm unterzeichnet wird, und ist dieses Begleitschreiben falsch adressiert (Finanzamt statt Finanzgericht), so kann sich der Berufsträger nicht wegen eines Büroversehens exkulpieren; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.

Normenkette:

AO (1977) § 108 ; AO (1977) § 122 Abs. 2 ; FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 56 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klage wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1998 fristgerecht erhoben wurde.

Die Einspruchsentscheidung des Beklagten (Finanzamt - FA -) datiert vom 21. November 2002.

Die nicht datierte Klage ist adressiert an

"Finanzgericht München

81630 München".

Zum Postversand wurde die Klage mit einem Vorblatt versehen, in dem die Nachreichung der Vollmachtserklärung und der Klagebegründung angekündigt wird; Klage und Vorblatt sind unterzeichnet von Dipl. Kfm. NN. Dieses Vorblatt, datiert am 19. Dezember 2002, ist wie folgt adressiert:

"Finanzamt München

81630 München"