FG Niedersachsen - Urteil vom 29.03.2001
14 K 452/99
Normen:
AO § 110 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 942

Wiedereinsetzungsantrag; Postausgangsbuch; Einspruchsfrist; Rechtzeitiger Einspruch - Darstellung der Wiedereinsetzungsgründe bei angeblicher rechtzeitiger Aufgabe des Einspruchs zur Post

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 14 K 452/99

DRsp Nr. 2001/10747

Wiedereinsetzungsantrag; Postausgangsbuch; Einspruchsfrist; Rechtzeitiger Einspruch - Darstellung der Wiedereinsetzungsgründe bei angeblicher rechtzeitiger Aufgabe des Einspruchs zur Post

1. Beruft sich ein Stpfl. auf die angebliche rechtzeitige Aufgabe seines Einspruchs zur Post innerhalb der Monatsfrist, so bedarf es einer in sich geschlossenen und aus sich heraus verständlichen Darstellung der Umstände, aus denen sich bei entsprechender Glaubhaftmachung ergibt, dass der Einspruch rechtzeitig an das FA abgesendet worden ist. 2. Neben den Angaben über die Führung eines Postausgangsbuches und über die Erstellung des Einspruchsschreibens sind insoweit genaue Angaben erforderlich, wann, zu welcher Uhrzeit und von wem das Einspruchsschreiben zur Post gegeben wurde. Die bloße Berufung auf das geführte Postausgangsbuch reicht insoweit nicht aus. 3. Die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe über den notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsantrages zu belehren.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand: