BGH - Beschluss vom 11.04.2017
II ZB 5/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1; ZPO § 294; ZPO § 574 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 119/14
OLG Frankfurt/Main, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 112/15

Wiedereinsetzungsgesuch wegen plötzlicher Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; Zuzurechnendes Anwaltsverschulden; Anforderungen an eine Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgesuchs

BGH, Beschluss vom 11.04.2017 - Aktenzeichen II ZB 5/16

DRsp Nr. 2017/6168

Wiedereinsetzungsgesuch wegen plötzlicher Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; Zuzurechnendes Anwaltsverschulden; Anforderungen an eine Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgesuchs

Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht gehalten, für den Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung vorsorglich einen Vertreter zu bestellen. Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen deshalb eine Wiedereinsetzung noch nicht. Es fehlt an einem dem Verfahrensbeteiligten zuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 20.000 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1; ZPO § 294; ZPO § 574 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20;

Gründe

I. Der Kläger ist der Sohn der Beklagten zu 2. Die Parteien sind Gesellschafter der J. H. GmbH & Co. KG, deren Komplementärin die Beklagte zu 1 ist. Die Beklagte zu 2 ist die alleinige Geschäftsführerin der Beklagten zu 1.