KG - Beschluss vom 09.09.2019
22 W 93/17
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 90 HRA 25893 B

Wiedereintragung einer beendeten KommanditgesellschaftNotwendigkeit einer Wiedereintragung im Rahmen einer Nachtragsliquidation zur vollständigen Beendigung

KG, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen 22 W 93/17

DRsp Nr. 2020/2690

Wiedereintragung einer beendeten Kommanditgesellschaft Notwendigkeit einer Wiedereintragung im Rahmen einer Nachtragsliquidation zur vollständigen Beendigung

Ist die Beendigung einer Kommanditgesellschaft nach den §§ 157 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB in das Handelsregister eingetragen, ist die Gesellschaft auf eine Anmeldung hin wieder einzutragen, wenn die Wiedereintragung im Rahmen der Nachtragsliquidation zur vollständigen Beendigung notwendig ist.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. September 2017 aufgehoben und das Registergericht nach Maßgabe dieser Entscheidung angewiesen, die beantragte Eintragung vorzunehmen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe:

I.