BFH - Beschluss vom 17.02.2003
XI B 62/00
Normen:
FGO § 93 Abs. 3 S. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 806

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - verspäteter Antrag auf Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 17.02.2003 - Aktenzeichen XI B 62/00

DRsp Nr. 2003/6103

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - verspäteter Antrag auf Terminsverlegung

Eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund eines verspäteten Antrags auf Verlegung der mündlichen Verhandlung kann sich allenfalls dann ergeben, wenn - unabhängig davon, ob der Klin. ein evtl. Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten am verspäteten Eingang des Vertagungsantrags zuzurechnen ist, bei rechtzeitiger Antragstellung ein Rechtsanspruch auf Verlegung bestanden hätte.

Normenkette:

FGO § 93 Abs. 3 S. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die einen Sprachendienst betreibt. Nach der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1996 reichte die Klägerin im Einspruchsverfahren die Feststellungserklärung ein. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) forderte die Klägerin zunächst erfolglos auf, die Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter aufzulisten, zu erläutern und zu belegen, und setzte dann gemäß § 364b der Abgabenordnung (AO 1977) eine Ausschlussfrist zur Vorlage der angeforderten Unterlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist erließ das FA einen geänderten Feststellungsbescheid, in dem es die Sonderbetriebsausgaben nicht ansetzte.