BFH - Urteil vom 04.04.2001
XI R 60/00
Normen:
FGO § 93 Abs. 3 S. 2, § 119 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1888
BFHE 195, 9
BStBl II 2001, 726
DStR 2001, 1565
NJW 2002, 166
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

BFH, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen XI R 60/00

DRsp Nr. 2001/11937

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

»Das FG ist zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn es den Kläger in der mündlichen Verhandlung mit einem Hinweis überrascht hat, zu dem er --insbesondere wegen der geraume Zeit zurückliegenden Vorgänge-- nicht sofort Stellung nehmen konnte und ihm das Gericht keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr gegeben hat.«

Normenkette:

FGO § 93 Abs. 3 S. 2, § 119 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständig tätig. Er war in den Streitjahren 1987 bis 1989 Eigentümer eines Einfamilienhauses, in dem sich seine Wohnung, ein von ihm beruflich genutztes Atelier und eine Einliegerwohnung befanden. Die Einliegerwohnung vermietete er aufgrund eines Einheitsmietvertrages an seinen volljährigen Sohn, der damals noch Schüler war, für monatlich 170 DM zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 30 DM. Nach Abzug anteiliger Werbungskosten ergaben sich für die Wohnung negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.