Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem es von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
a) Nach § 93 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen. Die Wiedereröffnung steht danach grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. April 2001 XI R 60/00, BFHE 195, 9, BStBl II 2001, 726; BFH-Beschluss vom 29. April 2005 VIII B 128/03, BFH/NV 2005, 1823; Senatsbeschluss vom 5. September 2005 IV B 155/03, BFH/NV 2006, 98; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 93 Rz. 9; Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 93 FGO Rz. 11; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 93 FGO Tz. 8; a.A. Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 93 Rz. 77).
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