BFH - Beschluss vom 07.07.2006
IV B 94/05
Normen:
FGO § 76 § 93 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2266
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 147/02

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 07.07.2006 - Aktenzeichen IV B 94/05

DRsp Nr. 2006/25930

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

1. Die Wiedereröffnung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts.2. Das Ermessen ist auf Null reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt würden, z. B. weil anderenfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde oder die Sachaufklärung nicht ausreicht.

Normenkette:

FGO § 76 § 93 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem es von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgesehen hat.

a) Nach § 93 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen. Die Wiedereröffnung steht danach grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. April 2001 XI R 60/00, BFHE 195, 9, BStBl II 2001, 726; BFH-Beschluss vom 29. April 2005 VIII B 128/03, BFH/NV 2005, 1823; Senatsbeschluss vom 5. September 2005 IV B 155/03, BFH/NV 2006, 98; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 93 Rz. 9; Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 93 FGO Rz. 11; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 93 FGO Tz. 8; a.A. Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 93 Rz. 77).