FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.06.2009
2 K 27/07
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; AGBFB-BW § 11 Abs. 4; BGB § 1093; BGB § 133; BGB § 157; FGO § 93 Abs. 3 S. 2;

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Aufwendungen für die Erneuerung von einer Haustür und neuer Fenster als dauernde Last

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 2 K 27/07

DRsp Nr. 2010/11689

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Aufwendungen für die Erneuerung von einer Haustür und neuer Fenster als dauernde Last

1. Wird der Prozessbevollmächtigte der Kläger durch eine Frage der Beklagtenvertreterin und nicht des Gerichts überrascht und hätte es diesem frei gestanden, eine Schriftsatzfrist zu beantragen, ist das Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht auf Null reduziert. 2. Aufwendungen für ein im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommenes Gebäude sind wegen des offenkundigen Interesses des Eigentümers an Modernisierungsmaßnahmen als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur dann abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat. 3. Nach dem Wortlaut des Übergabevertrags hat sich der Kläger dazu verpflichtet "Instandhaltungskosten einschließlich der außergewöhnlichen Instandhaltungskosten und Schönheitsreparaturen hinsichtlich der Wohnrechtsräume zu tragen". Bei der Erneuerung von Türen und Fenstern handelt es sich nicht um eine dauernde Last, da es sich nicht um Instandhaltungsmaßnahmen handelt; denn die Wohnung war im Zeitpunkt der Übergabe bewohn- und beheizbar und wies keine Feuchtigkeitsschäden auf.