BFH - Beschluß vom 02.04.2002
IX B 66/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 898

Wiederholte Beiladung

BFH, Beschluß vom 02.04.2002 - Aktenzeichen IX B 66/01

DRsp Nr. 2002/7386

Wiederholte Beiladung

1. Die rechtlichen Voraussetzungen einer Beiladung gem. § 60 Abs. 3 AO unterscheiden sich wesentlich von denen einer Beiladung gem. § 174 Abs. 5 AO. Letztere beruht auf einer Ermessensentscheidung und erfolgt im finanzgerichtlichen Verfahren nur auf Antrag des FA.2. Das FG ist an einer Beiladung gem. § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO nicht gehindert, wenn es dieselbe Person zuvor gem. § 60 Abs. 3 FGO beigeladen hat und der BFH diesen Beiladungsbeschluss aufgehoben hat.3. Die Beiladung gem. § 174 Abs. 5 AO muss vor Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgen. Das gilt auch bei einem Streit um einen Grundlagenbescheid.4. Für Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) gilt die Festsetzungsfrist in gleicher Weise wie für Steuerbescheide.5. Die Hemmung der Festsetzungsfrist erstreckt sich nur auf die Personen, die Adressaten des Steuerbescheides sind. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird daher durch einen Einspruch nur für die Personen gehemmt, die Adressaten des Feststellungsbescheids sind.

Gründe:

I. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) ist streitig, ob ein Teil der Einkünfte des Streitjahres 1995 der B-Gesellschaft bürgerlichen Rechts --GbR-- (Klägerin zu 1), H (Kläger zu 2) zuzurechnen ist. Die Kläger beantragen, den streitigen Feststellungsbescheid vom 9. Februar 1998 zu ändern und den Gewinnanteil des Klägers zu 2 mit 0 DM festzustellen.