BFH - Urteil vom 06.09.2006
XI R 28/05
Normen:
EStG § 7g ;
Fundstellen:
BB 2007, 211
BB 2007, 2234
BFH/NV 2007, 319
BFHE 215, 115
BStBl II 2007, 860
DB 2007, 28
DStR 2007, 19
NJW 2007, 863
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3186/04

Wiederholte Bildung einer 7g-Rücklage für dasselbe Wirtschaftsgut eingeschränkt; Angabe des Investitionszeitpunkt in Buchführung entbehrlich

BFH, Urteil vom 06.09.2006 - Aktenzeichen XI R 28/05

DRsp Nr. 2006/30267

Wiederholte Bildung einer 7g-Rücklage für dasselbe Wirtschaftsgut eingeschränkt; Angabe des Investitionszeitpunkt in Buchführung entbehrlich

»1. Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine sog. Ansparrücklage (§ 7g Abs. 3 EStG) gebildet, ohne innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums die geplante Investition zu realisieren, kann für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann wieder eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant ist (Abgrenzung von BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385). 2. Die Ansparrücklage setzt nicht voraus, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird (anders BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004, BStBl I 2004, 337, Rn 8, 15).«

Normenkette:

EStG § 7g ;

Gründe: