Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger durch die entgeltliche Übernahme von Bürgschaften die Merkmale eine Gewerbetreibenden erfüllt und dementsprechend zur Gewerbesteuer zu veranlagen ist.
Der Kläger ist an verschiedenen Gesellschaften der Unternehmensgruppe X u. Y beteiligt, die in den 90er Jahren schwerpunktmäßig Immobilienfonds mit Immobilien in P. und B. xxx initiiert hatten. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich um geschlossene Immobilienfonds, jeweils in der Form einer GmbH & Co. OHG (sogen. Objektgesellschaft), welche ihrerseits Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
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