FG München - Beschluss vom 22.07.2003
2 V 1075/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 S. 2 ; FGO § 6 ;

Wiederholter ADV Antrag bei Gericht; Zuständiges Gericht; Einzelrichter; Änderung des ADV-Beschlusses

FG München, Beschluss vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 2 V 1075/03

DRsp Nr. 2003/10346

Wiederholter ADV Antrag bei Gericht; Zuständiges Gericht; Einzelrichter; Änderung des ADV-Beschlusses

Wiederholter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist als Antrag auf Änderung des bereits ergangenen Beschlusses auszulegen; Für den Änderungsantrag ist damit ohne erneute Übertragung der ursprüngliche Einzelrichter zuständig;

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 S. 2 ; FGO § 6 ;

Tatbestand:

I.