Wiederholter ADV Antrag bei Gericht; Zuständiges Gericht; Einzelrichter; Änderung des ADV-Beschlusses
FG München, Beschluss vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 2 V 1075/03
DRsp Nr. 2003/10346
Wiederholter ADV Antrag bei Gericht; Zuständiges Gericht; Einzelrichter; Änderung des ADV-Beschlusses
Wiederholter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist als Antrag auf Änderung des bereits ergangenen Beschlusses auszulegen; Für den Änderungsantrag ist damit ohne erneute Übertragung der ursprüngliche Einzelrichter zuständig;