Wiederholung des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung wegen Beteiligung von Nichtmitgliedern des Prüfungsausschusses an der Prüfungsberatung Anforderungen an Zeitkorrektor im offenen Verfahren Keine Bindung der Prüfer an Musterlösung Rüge unzureichender Zeit für schwierigen Teil der Prüfung
FG München, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 4 K 688/11
DRsp Nr. 2012/18249
Wiederholung des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung wegen Beteiligung von Nichtmitgliedern des Prüfungsausschusses an der Prüfungsberatung Anforderungen an Zeitkorrektor im offenen Verfahren Keine Bindung der Prüfer an Musterlösung Rüge unzureichender Zeit für schwierigen Teil der Prüfung
1. § 14 Abs. 2 S. 2 DVStB enthält keine Regelung, dass bei der mündlichen Steuerberaterprüfung andere Personen als die Mitglieder des Prüfungsausschusses an der Beratung teilnehmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 175 Abs. 2GVG bzw. § 193GVG. Bei Teilnahme anderer Personen (hier: Hospitation eines künftigen Mitglieds des Prüfungsausschusses) an der Beratung des Prüfungsausschusses ist die mündliche Prüfung zu wiederholen (Anschluss an das Urteil des Sächsischen FG v. 31.5.2011, 2 K 243/10).
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