BFH - Urteil vom 26.07.2006
VI R 49/02
Normen:
EStG § 18 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; UrhG §§ 73 ff. ;
Fundstellen:
BB 2006, 2121
BB 2006, 2121
BFH/NV 2006, 1976
BFHE 214, 373
BStBl II 2006, 917
DB 2006, 2040
DStRE 2006, 1448
GRUR 2006, 1021
NJW 2007, 720
NZA-RR 2007, 26
ZUM-RD 2007, 49
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4859/94

Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen ausübender Künstler an Hörfunkproduktionen oder Fernsehproduktionen kein Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 26.07.2006 - Aktenzeichen VI R 49/02

DRsp Nr. 2006/23528

Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen ausübender Künstler an Hörfunkproduktionen oder Fernsehproduktionen kein Arbeitslohn

»Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen, die an ausübende Künstler von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt werden, stellen keinen Arbeitslohn dar.«

Normenkette:

EStG § 18 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; UrhG §§ 73 ff. ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der X-Rundfunk, zahlte in den Jahren 1986 bis 1990 aufgrund entsprechender Vereinbarungen an zahlreiche sog. freie Mitarbeiter Wiederholungshonorare für die nochmalige Ausstrahlung von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen, die mit ihrer Hilfe entstanden waren. Soweit die Produktionen an --nicht der ARD angehörende-- Sendeunternehmen oder zum Zwecke der Kino-, Film- oder Tonträgerverwertung entgeltlich abgegeben wurden, erhielten die Mitwirkenden Erlösbeteiligungen. Der Kläger zahlte diese Wiederholungshonorare bzw. Erlösbeteiligungen unabhängig davon, zu welcher Einkunftsart das Ersthonorar gehört hatte, ohne Lohnsteuerabzug aus.