BFH - Beschluß vom 25.02.2002
VII B 241/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 820

Wiederholungsprüfung nach § 40 a StBerG

BFH, Beschluß vom 25.02.2002 - Aktenzeichen VII B 241/01

DRsp Nr. 2002/4898

Wiederholungsprüfung nach § 40 a StBerG

Die Rechtsfrage, ob die Vorschriften des StBerG, denen zufolge die vorläufige Bestellung als Steuerbevollmächtigter automatisch mit dem 31.12.1997 endet und nach diesem Zeitpunkt keine Wiederholungsprüfungen mehr durchgeführt werden, gegen Verfassungsrecht verstößt, ist durch die Rspr. des BFH geklärt (Anschluss an Senats-Beschl. v. 22.03.2001 - VII R 41/00).

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit Abschluss seiner Ausbildung in verschiedenen Steuerbüros in den alten Bundesländern tätig. Mit Urkunde vom 16. August 1990 wurde er in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zum Helfer in Steuersachen zugelassen und am 11. September 1990 vom Ministerium der Finanzen der DDR zum Steuerbevollmächtigten bestellt. Mit Bescheid vom 3. Januar 1995 nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Thüringer Finanzministerium --FinMin--) die vorläufige Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter zurück. Auf die Beschwerde des Klägers hin hob das FinMin den Rücknahmebescheid mit Bescheid vom 17. März 1997 auf. Der Kläger nahm an dem Grundlagenteil des Überleitungsseminars teil, bestand aber die mündliche Prüfung am 1. Dezember 1997 nicht. Die gegen die Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.