BFH - Urteil vom 31.05.2000
IX R 73/96
Normen:
EStG § 22 Nr. 3, § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 25

Wiederkehrende Einkünfte; Zurückzahlung steuerpflichtiger Bestechungsgelder in späteren Veranlagungszeiträumen

BFH, Urteil vom 31.05.2000 - Aktenzeichen IX R 73/96

DRsp Nr. 2000/8366

Wiederkehrende Einkünfte; Zurückzahlung steuerpflichtiger Bestechungsgelder in späteren Veranlagungszeiträumen

1. Arbeitnehmern von Dritten gezahlte Bestechungsgelder sind sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG. 2. Das Zurückzahlen derartiger Bestechungsgelder in einem späterem Veranlagungszeitraum ist im Abflusszeitpunkt in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3, § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kläger empfing in den Streitjahren (1983 bis 1990) Bestechungsgelder, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) als Einkünfte aus sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung unterwarf.

Mit Urteil des Landgerichts X vom 8. April 1994 wurde der Kläger wegen Bestechlichkeit und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt; bezüglich des aus den rechtswidrigen Taten Erlangten ordnete das Strafgericht den Verfall von Bargeldzuwendungen in Höhe von 246 400 DM sowie den Wertersatz der Sachzuwendungen in Höhe von 33 500 DM gemäß § 73 Abs. 1 und § 74c Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) an.