BGH - Urteil vom 02.07.2018
AnwZ (Brfg) 54/17
Normen:
BRAO § 7 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AnwGH Saarland, vom 11.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 9/16

Wiederzulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft hinsichtlich Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten; Abwägung des berechtigten Interesses eines Rechtsanwalts an beruflicher und sozialer Eingliederung mit dem durch das Berufsrecht geschützten Interesse der Öffentlichkeit

BGH, Urteil vom 02.07.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 54/17

DRsp Nr. 2018/9887

Wiederzulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft hinsichtlich Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten; Abwägung des berechtigten Interesses eines Rechtsanwalts an beruflicher und sozialer Eingliederung mit dem durch das Berufsrecht geschützten Interesse der Öffentlichkeit

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Dies ist der Fall, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt. Von einer die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begründenden Unwürdigkeit kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die begangenen Straftaten zwar als gravierend und berufsbezogen einzustufen, seit ihrer Begehung indes mittlerweile fast 20 Jahre vergangen sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das seinem Prozessbevollmächtigten am 11. September 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Zulassungsantrag des Klägers vom 4. August 2016 nicht aus den in dem Bescheid vom 2. Dezember 2016 angeführten Gründen zurückzuweisen.