BGH - Beschluss vom 19.02.2020
AnwZ (Brfg) 66/19
Normen:
BRAO § 7 Nr. 5; BRAO § 114 Abs. 1 Nr. 4 -5;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen II 25/22

Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts (hier: strafrechtliche Verurteilungen)

BGH, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 66/19

DRsp Nr. 2020/4248

Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts (hier: strafrechtliche Verurteilungen)

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ist ein Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren erforderlich, wobei eine Einzelfallbetrachtung notwendig ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 5. September 2019 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 5; BRAO § 114 Abs. 1 Nr. 4 -5;

Gründe

I.