Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Wertpapieren als Sonderbetriebsvermögen.
Die Klägerin wurde im Jahre 2006 mit dem Ziel des gewerblichen Grundstückshandels gegründet. Gesellschafter zu gleichen Teilen sind Frau … (J) und Herr … (S). Ihr erstes Objekt kaufte und verkaufte sie im Jahr 2006. Mit Kaufvertrag vom 20.12.2006 kaufte sie ein weiteres Objekt, das Mehrfamilienhaus 1 Die Finanzierung erfolgte über die … Bank. Die … Bank verlangte weitere, über den Beleihungswert des Objektes hinausgehende Sicherheiten. Daher stellte die Gesellschafterin J ihr Wertpapierdepot als zusätzliche Sicherheit zur Verfügung. Insoweit wird auf den Darlehensvertrag vom 12.12.2006 (BI. 42 f. GA) verwiesen. Dort ist unter der Überschrift „Sicherheitenergänzung” vermerkt:
„Verpfändung der Rechte und Anspruche aus einem bei der … AG Filiale … noch neu zu eröffnenden Wertpapierdepot mit der voraussichtlichen Depot Nr. …. Der Kurswert des Depots muss
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