I.
Streitig ist im Wesentlichen, ob eine willkürliche Schätzung der Kapitaleinnahmen vorliegt und diese zur Nichtigkeit der für 2001 ergangenen Einkommensteuerbescheide führt.
Die Kläger sind gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Vermietung aus Verpachtung sowie gewerbliche Einkünfte aus der Beteiligung an diversen Gesellschaften.
Mangels Abgabe der ESt-Erklärung 2001 schätzte der Beklagte die Einkommensteuer 2001 mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 08.10.2003 auf ... DM. Hierbei setzte er Einnahmen aus Kapitalvermögen i.H.v. 150.000 DM an. Eine Erläuterung, wie dieser Betrag ermittelt wurde, findet sich in dem Bescheid nicht.
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