FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.05.2002
1 K 678/98
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 ; BGB § 94 ; BGB § 95 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; InvZulG (1993) § 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1250

Windkraftanlage und Abwasserreinigunganlage für eine Fleischerei keine Betriebsvorrichtung; Investitionszulage 1995

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.05.2002 - Aktenzeichen 1 K 678/98

DRsp Nr. 2002/12273

Windkraftanlage und Abwasserreinigunganlage für eine Fleischerei keine Betriebsvorrichtung; Investitionszulage 1995

1. Ein Windrad und eine Abwasserreinigungsanlage sind für eine Fleischerei keine Betriebsvorrichtung. 2. Die Errichtung eines Windrades und einer Abwasserreinigungsanlage auf fremdem Grund und Boden durch eine Fleischerei, an denen sie weder rechtliches noch wirtschaftliches Eigentum erlang hat, ist nicht investitionszulagebegünstigt.

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 ; BGB § 94 ; BGB § 95 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; InvZulG (1993) § 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Investitionszulage für ein Windrad und eine Abwasserreinigungsanlage.

Die Klägerin betreibt auf einem Grundstück der H. eine Fleischerei.

Die Klägerin begehrte von dem Beklagten die Gewährung einer Investitionszulage für das Kalenderjahr 1995 für die Anschaffung eines Windrades einschließlich Nebenleistungen mit Gesamtkosten in Höhe von 756.016,00 DM, für Teilherstellungskosten für eine biologische Abwasserreinigungsanlage in Höhe von 176.054,00 DM sowie für die Anschaffung einiger weiterer Wirtschaftgüter. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 26. Mai 1997 entsprach der Beklagte dem Antrag lediglich hinsichtlich des Windrades nicht. Insoweit stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, das Windrad sei kein bewegliches Wirtschaftsgut.