1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Höhe der gemäß § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbaren Schuldzinsen.
Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 2001 - 2003 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.
Der Kläger betreibt eine Facharztpraxis (Hautarzt) in X. Den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit ermittelte er gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Im Jahr 2001 errichteten die Kläger ein Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gaben sie mit 1 Mio. DM an (vgl. Eigenheimzulageakte).
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