FG Köln - Beschluss vom 08.11.2021
11 V 1709/21
Normen:
AO § 351 Abs. 1;

Wirksame Bekanntgabe eines ändernden Einkommenssteuerbescheids

FG Köln, Beschluss vom 08.11.2021 - Aktenzeichen 11 V 1709/21

DRsp Nr. 2022/2037

Wirksame Bekanntgabe eines ändernden Einkommenssteuerbescheids

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 351 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich Einkommensteuer 2019 und Umsatzsteuer 2019.

Der Antragsteller wurde für das Streitjahr alleine zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte im Jahr 2019 Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als ... sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als .... Darüber hinaus erzielte er Einkünfte aus der Vermietung diverser Eigentums- und Ferienwohnungen.

Der Antragsteller reichte beim Antragsgegner für das Streitjahr am 31.7.2020 eine Einkommensteuererklärung über ELSTER ein. Die Erklärung enthielt unter der Rubrik "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" folgende Ausführungen:

"Die Eingaben setzen auf den Daten für 2018 auf. Ich reiche einzelne Belege/Ergänzungen (Korrekturen) nach. Weiter ergänze ich ein Objekt, zu dem die Daten noch nicht vorliegen".

Auf den insgesamt elf Anlagen V waren bei den Werbungskosten neben den Abschreibungen für Absetzungen unter anderem auch Schuldzinsen sowie weitere Werbungskosten eingetragen. Für nähere Einzelheiten wird auf die Steuererklärung vom 31.7.2020 Bezug genommen. Belege wurden nicht vorgelegt.

a) b)