Streitig ist, ob der Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr 1995 wirksam bekannt gegeben wurde.
Die Klägerin, eine GmbH hat ihre Umsatzsteuererklärungen seit dem Veranlagungszeitraum 1987 unter Mitwirkung des Steuerberaters ... in Köln erstellt. Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1989 wurden der Geschäftsführerin der GmbH, Frau ..., zugesendet. Mit Schreiben vom 10. bzw. 24. Juli 1992 teilte Steuerberater ... dem Beklagten mit:
"Beachten Sie bitte zukünftig für die Mandanten, für die ich empfangsbevollmächtigt bin, meine nachstehend genannte neue Anschrift ..."
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