FG Köln - Urteil vom 24.06.2014
1 K 3876/12
Normen:
EStG § 63 Abs 1 Nr 1; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b; AO § 355 Abs 1; AO § 356 Abs 1; EStG § 62 Abs 1 Nr 1;
Fundstellen:
DB 2014, 14

Wirksame Einspruchserhebung gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid außerhalb der Monatsfrist wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

FG Köln, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 1 K 3876/12

DRsp Nr. 2014/13259

Wirksame Einspruchserhebung gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid außerhalb der Monatsfrist wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

Eine im Streitfall inhaltlich überfrachtete Rechtsbehelfsbelehrung, die darüber hinaus den Eindruck erweckt, neben dem fristgebundenen Einspruch bestünde eine weitere Möglichkeit, ohne eine Fristbindung bei der Familienkasse zu remonstrieren oder sich an das regionale Forderungsmanagement zu wenden, setzt die Einspruchsfrist nicht wirksam in Gang. Der Einspruch bleibt innerhalb eines Jahres zulässig.

Normenkette:

EStG § 63 Abs 1 Nr 1; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b; AO § 355 Abs 1; AO § 356 Abs 1; EStG § 62 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist der Kindergeldanspruch für das Kind A, geboren am 23.12.1989, insbesondere die Frage, ob der Beklagte zu Recht mit seiner Einspruchsentscheidung vom 21.11.2012 den Einspruch des Klägers gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.9.2012 als unzulässig, weil verfristet, verworfen hat.