Streitig ist der Kindergeldanspruch für das Kind A, geboren am 23.12.1989, insbesondere die Frage, ob der Beklagte zu Recht mit seiner Einspruchsentscheidung vom 21.11.2012 den Einspruch des Klägers gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.9.2012 als unzulässig, weil verfristet, verworfen hat.
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