FG München - Urteil vom 23.07.2003
3 K 296/03
Normen:
BranntwMonG § 143 Abs. 1 S. 1 § 130 Abs. 1 S. 2 § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; BrStV § 43 Abs. 2 § 36 Abs. 4 S. 3 ; Richtlinie 92/12/EWG Art. 19 Abs. 4 Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a ;

Wirksame Eröffnung des Verfahrens über die Aussetzung der Branntweinsteuer; Entziehen aus dem Verfahren der Steueraussetzung; Branntweinsteuer

FG München, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 3 K 296/03

DRsp Nr. 2005/3411

Wirksame Eröffnung des Verfahrens über die Aussetzung der Branntweinsteuer; Entziehen aus dem Verfahren der Steueraussetzung; Branntweinsteuer

1. Das Steueraussetzungsverfahren bei der Ausfuhr von Branntweinerzeugnissen ist eröffnet, wenn der Versender im begleitenden Verwaltungsdokument einen Empfänger im Drittland angibt. 2. Erfolgt der Transport von Alkohol von Anfang an unter Beobachtung der italienischen und deutschen Zollfahndung und wird der Alkohol beim Versuch der Ausfuhr mit gefälschten Papieren beschlagnahmt, kann nicht von einer Entziehung des im Steueraussetzungsverfahren beförderten Alkohols ausgegangen werden.

Normenkette:

BranntwMonG § 143 Abs. 1 S. 1 § 130 Abs. 1 S. 2 § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; BrStV § 43 Abs. 2 § 36 Abs. 4 S. 3 ; Richtlinie 92/12/EWG Art. 19 Abs. 4 Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht als Schuldner von Branntweinsteuer in Anspruch genommen wurde.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Konsortium von Genossenschafts- und Privatbetrieben, die auf dem industriellen Landwirtschaftssektor tätig sind. Mit den begleitenden Verwaltungsdokumenten Nr. 1608/97 und 1648/97 vom 11. und 12. September 1997 versandte sie jeweils 25.573 Liter steuerpflichtigen Alkoholzur Ausfuhr unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft.