I.
Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht als Schuldner von Branntweinsteuer in Anspruch genommen wurde.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Konsortium von Genossenschafts- und Privatbetrieben, die auf dem industriellen Landwirtschaftssektor tätig sind. Mit den begleitenden Verwaltungsdokumenten Nr. 1608/97 und 1648/97 vom 11. und 12. September 1997 versandte sie jeweils 25.573 Liter steuerpflichtigen Alkoholzur Ausfuhr unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft.
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