Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 14. November 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
I. Das Landgericht hat die auf die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke und einer deutschen Marke der Zweigniederlassung Rebstein der Klägerin gestützte Klage mit Urteil vom 7. April 2016 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 18. April 2016 zugestellte Urteil am 18. Mai 2016 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2016, der bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen ist, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet.
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