Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der U. GmbH (vormals J. GmbH - im Folgenden J. -) als Organträgerin.
Die Klägerin ist eine durch rückwirkende Formumwandlung aus einer Kommanditgesellschaft zum 00.00.2001 hervorgegangene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an deren Stammkapital die Beigeladene seit Gründung mit 99,96% beteiligt war. Am 00.00.2001 schloss die Klägerin mit der J. einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in dem (u. a.) Folgendes geregelt ist:
"§ 1 Leitung und Weisungen
(regelt die Beherrschung)
§ 3 Gewinnabführung
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