BFH - Beschluss vom 17.05.2010
VII B 254/09
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 62 Abs 3 FGO; § 62 Abs 2 FGO; § 45 Abs 1 ZPO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1835
Vorinstanzen:

Wirksame Prozesshandlung eines zurückgewiesenen ProzessbevollmächtigtenKeine Entscheidung des BFH über einen vom FG nicht verbeschiedenen Befangenheitsantrag

BFH, Beschluss vom 17.05.2010 - Aktenzeichen VII B 254/09

DRsp Nr. 2010/15217

Wirksame Prozesshandlung eines zurückgewiesenen ProzessbevollmächtigtenKeine Entscheidung des BFH über einen vom FG nicht verbeschiedenen Befangenheitsantrag

1. NV: Wird ein Prozessbevollmächtigter erst nach Stellung eines Befangenheitsantrags gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO zurückgewiesen, bleibt die Prozesshandlung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO dennoch wirksam. 2. NV: Wird ein Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, hat über den Antrag grundsätzlich derjenige Senat als Kollegialgericht zu entscheiden, dem der abgelehnte Richter angehört.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 62 Abs 3 FGO; § 62 Abs 2 FGO; § 45 Abs 1 ZPO;

Gründe

I.