Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Hof vom 24.08.2018, Az.:
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das für den Rechtsstreit zuständige Landgericht Hof zurückverwiesen.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin macht Ansprüche aus Bürgschaftsverpflichtungen der Beklagten geltend; die Parteien streiten hierbei um die Zuständigkeit des Landgerichts Hof.
1. 2. 3. 4.
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