BGH - Beschluss vom 17.01.2017
VIII ZR 209/16
Normen:
BGB § 179; ZPO § 185 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 277/13
OLG Karlsruhe, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 24/15

Wirksames Zustandekommen eines notariell beurkundeten Vertrages über den Erwerb von Geschäftsanteilen durch einen Vertreter

BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 209/16

DRsp Nr. 2017/1930

Wirksames Zustandekommen eines notariell beurkundeten Vertrages über den Erwerb von Geschäftsanteilen durch einen Vertreter

Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung einer Streitverkündungsschrift sind erfüllt, wenn der Streithelfer hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Aufenthalt des Streitverkündeten unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Es ist zunächst Sache der durch die Zustellung begünstigten Partei, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen dem Gericht darzulegen.

Tenor

Auf Antrag des Streithelfers der Klägerinnen wird die öffentliche Zustellung seiner Streitverkündungsschrift vom 20. Dezember 2016 an Herrn E. D. bewilligt.

Normenkette:

BGB § 179; ZPO § 185 Nr. 1;

Gründe

I.

1. Die Parteien streiten im Wesentlichen um das wirksame Zustandekommen eines notariell beurkundeten Vertrages über den Erwerb von Geschäftsanteilen der Beklagten zu 2 und hierbei insbesondere darum, ob die Beklagten beim Vertragsabschluss durch den Streithelfer wirksam vertreten worden sind. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit der Nichtzulassungsbeschwerde.