Auf Antrag des Streithelfers der Klägerinnen wird die öffentliche Zustellung seiner Streitverkündungsschrift vom 20. Dezember 2016 an Herrn E. D. bewilligt.
I.
1. Die Parteien streiten im Wesentlichen um das wirksame Zustandekommen eines notariell beurkundeten Vertrages über den Erwerb von Geschäftsanteilen der Beklagten zu 2 und hierbei insbesondere darum, ob die Beklagten beim Vertragsabschluss durch den Streithelfer wirksam vertreten worden sind. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
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